Erdwahlgrabstätten mit einer gärtnerischen Anlage

Gestaltung der Grabstätte

  • Jede Grabstätte ist frei wählbar. Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach dem Erwerb vom Nutzungsberechtigten als gärtnerische Anlage hergerichtet werden. Eine reine Mulch- /oder Kiesabdeckung ist unzulässig.
  • Der oder die Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf aller Ruhefristen.
  • Innerhalb der Grabstätte können Hecken gepflanzt werden, sofern diese  eine Kniehöhe (40/60 cm) nicht überschreiten. Eine komplette Grabeinfassung aus Kunst-, Naturstein, Holz- oder Betonpalisaden, Kunststoffen oder ähnlichem ist nicht zulässig.

 

Zusätzliche Gestaltungshinweise zum Grabmal

 

  • Je Grabstätte ist nur ein aufrechtes Grabmal mit einer Mindeststärke von 14 cm zulässig und zusätzlich je Stelle ein Kissenstein aus dem Material des Hauptsteines.
  • Bei Grabmalen, die als Schuhstein fundamentiert sind, beträgt die maximale Höhe 80 cm.

Es gelten die Grundsätze der Friedhofssatzung entsprechend dem Grabmalantrag (in der Friedhofsverwaltung erhältlich). Jeder Grabstein ist genehmigungspflichtig.

 

Auf jeder Erdwahlgrabstelle kann eine Sargbestattung erfolgen und zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

 

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